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Forstliche Einheitswerte werden in drei Kategorien, differenziert nach Forstbetriebsfläche, ermittelt. © Mario Matzer

Forstlicher Einheitswert neu

Ein Artikel von Dr. Christian Urban | 05.05.2014 - 13:46
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Forstliche Einheitswerte werden in drei Kategorien, differenziert nach Forstbetriebsfläche, ermittelt. © Mario Matzer

Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. Weiters wird im Forstgesetz vermutet, dass im Kataster ausgewiesener Wald auch Wald im Sinne des Forstgesetzes ist. Diese Vermutung ist nur mit einem entsprechenden Bescheid der Forstbehörde oder durch den Antrag auf Rodung widerlegbar. Eine andere Möglichkeit wäre, an das Vermessungsamt heranzutreten und eine Änderung der Nutzungsart zu beantragen. Der forstliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Dabei handelt es sich nicht um einen fiktiven Betrieb. Vielmehr sind nur theoretisch Merkmale, wie z. B. regelmäßige Baumartenverteilung und regelmäßige Altersklassenverteilung, angegeben. Die Einteilung für die Einheitswertermittlung erfolgt nach der Größe der Forstbetriebsfläche in drei Kategorien.

Großwald über 100 ha

Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche über 100 ha (Großwald) werden nach einem komplexen Verfahren bewertet. Die Art der Ermittlung des Einheitswertes wurde im Großen und Ganzen beibehalten. Stark geändert und den Verhältnissen einer modernen Forstwirtschaft angepasst wurden allerdings die Abschläge für die Holzbringung. Auch wurden die ehemals acht Preisgebiete im Großwald auf lediglich vier Ertragsregionen reduziert. Die Bewertung des Ausschlagwaldes (Niederwald, Mittelwald und Auwald) erfolgt zukünftig nicht mehr anhand der Deckungsbeiträge der letzten fünf Jahre. Diese basiert in Zukunft auf der Einstufung in drei Güteklassen, die nach Maßgabe der nachhaltig möglichen Nutzungsmenge ermittelt werden. Beim Mittelwald wird dies anhand der Anzahl der Oberstämme beurteilt werden. Die Bewertung des Schutzwaldes erfolgt, wie bisher, differenziert. Dabei wird grundsätzlich zwischen Schutzwald im Ertrag (weiter differenziert nach Baumarten) und Schutzwald außer Ertrag unterschieden.

Kleinwald 10 bis 100 ha

Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche zwischen 10 und 100 ha (Kleinwald) werden nach einem vereinfachten Verfahren bewertet. Dabei werden seitens der Finanzverwaltung die Altersstufen und das Baumwachstum des Wirtschaftswaldes – Hochwaldes abgefragt. Vereinfacht kann gesagt werden, dass der Einheitswert umso höher wird, je mehr Alt- undNadelholz vorhanden sind und je besser das Baumwachstum ist. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Einheitswertberechnung auch die Bringungslage nach Maßgabe des Geländeanteiles, das mit Schlepper befahren werden kann, bestimmt wird. Die Bringungslage spielt in weiterer Folge für die Höhe der pauschalen Betriebsausgabensätze im Rahmen der Gewinnermittlung von teilpauschalierten Betrieben eine bedeutsame Rolle. Eine Vorausberechnung der Höhe des zu erwartenden Forsteinheitswertes ist empfehlenswert.

Kleinstwald unter 10 ha

Kleinstwälder werden nach einem einfachen Bewertungsschema bewertet. Hier gibt es für jeden politischen Bezirk grundsätzlich nur einen Hektarsatz (z.B. Bezirk Mistelbach € 98, Bezirk Imst € 160, Bezirk Leibnitz € 171). Ausgenommen davon sind Schutzwälder, Auwälder und Christbaumkulturen, die österreichweit einheitliche Hektarsätze aufweisen.

Zuschläge für Jagdgatter

Anlässlich der aktuellen Hauptfeststellung wird erstmals ein Zuschlag für Jagdgatter wegen erhöhter jagdlicher Erträge errechnet Die Höhe des Zuschlages ist von der Größe des Jagdgatters sowie von der durchschnittlichen Anzahl der erlegten Trophäenträger abhängig.

EDV-Programm und Seminar

Zur Überprüfung der Einheitswerte wurden von LBG Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung EDV-Programme für Klein- und Großwaldbetriebe entwickelt. Mithilfe dieser Programme sind wir in der Lage, gemeinsam mit den Forstbetrieben die Einheitswerterklärung zu erarbeiten. LBG veranstaltet gemeinsam mit Land & Forst Betrieben Österreich und Neudorfer Rechtsanwälte ein Seminar zum Thema Einheitsbewertung für land- & forstwirtschaftliche Betriebe und Gutsbetriebe. Die kostenpflichtige Veranstaltung findet am 8. Mai an der LBG Akademie, Boerhaavegasse 6, 1030 Wien statt.